Sydslesvigs danske Ungdomsforeninger e.V.
Ubersetzung der Satzung vom 24. November 2012
$ 1 Name, Sitz etc.
Der Name der Organisation ist "Sydslesvigs danske Ungdomsforeninger e.V." (SdU). Die
Organisation hat ihren Sitz in Flensburg. Sie wurde am 28. September 1923 gegriindet
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg unter der Nr. VR 647 eingetragen.
"Sydslesvigs danske Ungdomsforeninger e.V." ist ein Landesteilsverband von "Danske
Gymnastik- og ldrætsforeninge/' (DGl).
$ 2 Zweck
Der Zweck der Organisation ist die Forderung der dånischen Jugend und Sportarbeit
sowie die Stårkung der dånischen Volkstumsarbeit in SUdschleswig.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere . durch Kultur-, Sport- und Bildungs-Veranstaltungen fijr Kinder, Jugendliche und
Erwachsene,
. durch die Trågerschaft von Freizeitheimen, Bildungsein richtu ngen und Einrichtungen ftir
die angeschlossenen Vereine,
. durch finanzielle Forderung der angeschlossenen Vereine und Verbånde, . sowie durch die Vermittlung und Veriiefung von Kontakten zu Organisationen in
Dånemark und den nordischen Låndern und zu anderen Minderheiten in Europa.
$ 3 Gemeinntitzigkeit
. Die Organisation verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinni.itzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegirnstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
. Die Organisation ist selbstlos tåtig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
. Mittel der Organisaiion dtrrfen nur fur satzungsmåBige Zwecke verwendet werden.
. Nattrrliche Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Organisation.
. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Organisation fremd sind, oder
durch unverhåltnismåBig hohe Vergiltungen begiinstigt werden.
$ 4 Mitglieder
Mitglieder der Organisation sind
1. Jugend- und/oder Sportvereine
2. Jugendverbånde
g 5 Aufnahme von Mitgliedern
Als Mitglied kann jeder gemeinnijtzige Jugend-/Sportververein und Jugendverband
aufgenommen werden, der sich dem Zweck der Organisation anschlieBt und die Satzung
anerkennt. Die Aufnahme kann dann beantragt werden, wenn Uber einen Zeitraum
regelmåBig Aktivitåten im Sinne des Zweckparagrafen stattgefunden haben.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, der vor dem 1. Februar an den Vorstand zu
richten ist. Der Vorstand empfiehlt der Delegiertenversammlung die Aufnahme / Nichl
Autnahme.
Die Entscheidung Uber die Aufnahme wird von der ordentlichen Delegiertenversammlung
getroffen und erforded eine 2/3-Mehrheit.
Ruhende Vereine haben die Wiederaufnahme zu beantragen, wenn sie långer als ftinf
Jahre geruht haben.
$ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Auskitt, Auflosung oder Ausschluss einer
Mitgliedsorganisation.
1. Der Austritt eines Vereins oder Verbandes erfolgt durch schriftliche KUndigung mit
dreimonatiger Frist zum Abschluss eines Rechnungsjahres. Bei vorzeitiger oder
fristloser KUndigung verliert das Mitglied gleichzeitig alle Mitgliedsrechte.
2. Wird ein Verein oder Verband aufgelost, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger
Wirkung.
3. Ein Verein oder Verband kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit
2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden, sofern er suspendiert worden ist. Ein Verein
oder Verband kann vom Vorstand bis zur folgenden Delegiertenversammlung
suspendiert werden.
$ 7 Beitråge
Alle angeschlossenen Vereine und Verbånde sind beikagspflichtig. Der Beitrag wird von
der ordentlichen Delegiertenversammlung ftjr jeweils ein Jahr festgesetzt.
$ I Rechenschaft
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechenschaft wird sachlich und
rechnerisch von zwei vom Volk gewåhlten Revisoren geprUft; diese werden von der
Delegiertenversammlung abwechselnd fUr jeweils zwei Jahre gewåhlt. Die gewåhlten
Revisoren sind in ihrem Wirken keine Beschrånkungen auferlegt und haben das Recht
und die Pflicht alle Verhåltnisse zu prtlfen, die nach Ermessen der Revisoren zur
Verbesserung von SdU's Wirken beitragen kdnnen. Dartiber hinaus wird die Rechenschaft
von einer staatlich autorisierten oder einer registrierten Revisionsfima geprUft.
$ 9 Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Organisation. Sie besteht aus:
1. dem Vorstand
2. und den Delegierten der Vereine, Verbånde und Freizeitheime.
Die Vereine und Verbånde haben im Voraus je eine Stimme und darirber hinaus jeweils
eine Stimme fiir je angefangene 50 Mitglieder, fitr die der Beitrag bezahlt ist. Die
Freizeiiheime haben im Voraus je eine Stimme und daniber hinaus eine Stimme fur je
angefangene 50 angemeldete Kinder und Jugendliche. Jedoch konnen Angestellte nicht
fUr Freizeitheime delegiert werden.
Jede Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mit mindestens zweiw6chiger Frist mit
endgUltiger Tagesordnung einzuberufen. Jede satzungsgemåB einberufene
Delegiertenversammlung ist beschlussfåhig, ungeachtet der Zahl der vertretenen Vereine,
Verbånde und Freizeitheime oder Zahl der erschienenen Delegierten. Nur anwesende
Vorstandsmitglieder und Delegierte haben Stimmrecht. Jeder Delegierte hat nur eine
Stimme.
Beschltisse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschl[tsse Uber Aufnahme und
Ausschluss von Vereinen und Verbånden werden mit 2/3-Mehrheii gefasst, BeschlUsse
Uber Satzungsånderungen und Auflosung des Verbandes werden mit 3i4-Mehrheit
gefasst. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder werden schriftlich durchgefUhrt. Die Wahl
des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfordert die absolute Mehrheit.
Stimmenthaltungen gelten nicht als gUltige Stimmen.
Uber die BeschlUsse jeder Delegiertenversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von
dem jeweiligen ProtokollfUhrer, Versammlungsleiter und dem bisherigen Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
$ 10 Die ordentliche Delegiertenversammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung wird jedes Jahr im Mårz abgehalten. Die
Einberufung erfolgt spåtestens im Januar schriftlich mit vorlåufiger Tagesordnung.
Antråge zur Tagesordnung und Vorschlåge zur Wahl des Vorsi2enden und der
stellvertretenden Vorsitzenden sind schriftlich von Vereinen, Verbånden und
Aktivitåtsausschtissen bis zum 1. Februar bei SdU's Geschåftsf0hrer einzureichen. Wenn
Vorschlåge f0r die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder mit der endgilltigen Tagesordnung
verschickt werden sollen, mirssen diese Vorschlåge auch spåtestens am '1 . Februar
eingereicht sein.
Die endgUltige Tagesordnung sowie eventuelle Anlagen sind spåtestens zwei Wochen vor
Abhaltung der Delegiertenversammlung an såmtliche angemeldete Delegierte zu
verschicken.
Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens enthalten:
1. Wahl eines Versammlungsleiters
2. Bericht des/r Vorsitzenden zur Beratung
3. Bericht des/r Vorsitzenden zur Beschlussfassung
4. Beratung Uber den Jahresabschluss
5. Bericht der Revisoren
6. Beschluss iiber den Jahresabschluss
7. Beratung uber weitere Jahresberichte
B. Behandlung eingereichter Antråge
9. Aufnahme neuer Vereine und Verbånde
10. Beratung Uber die kommende Arbeit
1 1. Festsetzung der Mitgliedsbeikåge
12. Vorlage des Haushaltsplans fUr das laufende Jahr zur Beschlussfassung
13. Die Haushaltsplanu ng ftir die darauf folgenden Jahre zur Kenntnisnahme
14. Wahlen:
Wahlen in geraden Jahren: Vorsitzender,
vier Vorstandsm iig lieder
in ungeraden Jahren:
jedes Jahr:
15. Verschiedenes
und ein Revisor
erster und zweiter stellvertretender Vorsitzender,
vier Vorstandsm itglieder
und ein Revisor
ein stellvertretender Revisor
$ 1 1 Die auBerordentliche Delegiertenversammlung
Zu einer auBerordentlichen Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit
des Vorstandes dies fUr notwendig hålt, oder wenn mehr als vier gewåhlte
Vorstandsmitglieder vorzeiti g zu rUcktreten.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine auBerordentliche Delegiertensammlung einzuberufen,
wenn mindestens 1/3 der Vereine, Verbånde und Freizeitheime dies schriftlich mit
begrijndeter Tagesordnung beantragen. Eine auBerordentliche Delegiertenversammlung
muss spåtestens acht Wochen nach Eingang des Antrags durchgefUhrt werden.
Eine auBerordentliche Generalversammlung ist schriftlich unter
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
dgr Tagesordnung
$ '12 Der Vorstand
Der Vorstand ist SdU's oberstes Organ zwischen zwei Delegiertenversammlungen und hat
die Ubergeordnete Verantwortung fiir den Haushalt und die Trågerschaft ftir die
lnsiitutionen.
Der Vorstand bildet, genehmigt und lost Ausschusse auf, hierunter Arbeits- und Ad-hoc-
AusschUsse sowie Ausschtisse fiir SdU's lnstitutionen.
Der Vorstand besteht aus dem geschåftsfU hrenden Vorstand und acht weiteren
Vorstandsmitgliedern. Alle 11 Vorstandsmitglieder werden von der
Delegiertenversammlung fiir jeweils zwei Jahre gewåhlt. Angestellte konnen nicht in den
Vorstand gewåhlt werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein
Vorstandsmitglied bis zur nåchsten Delegiertenversammlung ernennen. Die
Vorstandssitzungen sind offentlich. Der Vorstand erstellt seine eigene Geschåftsordnung.
$ 13 Der geschåftsfiihrende Vorstand
Der geschåftsfUhrende Vorstand ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach S 26 BGB.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2.
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Organisation wird gerichtlich und auBergerichtlich
durch zwei dieser drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Dem geschåftsftlhrenden Vorstand obliegen die F0hrung des Verbandes, die Empfehlung des Haushaltsplans sowie Einstellung und Entlassung von Personal.
Personalangelegenheiten werden nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach den
jeweils geltenden Absprachen zwischen Betriebsrat und SdU geregelt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschåftsfiihrenden Vorstands rticken
die anderen nach, und der Vorstand konstituiert ein gewåhltes Vorstandsmitglied zum 2.
stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nåchsten Delegiertenversammlung.
$'l 4 Aktivitåtsausschtisse
Aktivitåtsausschiisse sind FachausschUsse fijr diejenigen Aktivitåten, die von mindestens
drei Vereinen wahrgenommen werden. Aktivitåtsausschiisse planen und veranstalten
gemeinsame fachspezifische Aktivitåten, erarbeiten den Haushaltsplan des jeweiligen
Ausschusses und nehmen SdU's lnteressen auf dem jeweiligen Fachgebiet wahr.
Ein Aktivitåisausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie mindestens einem und hochstens sieben Ausschussmitgliedern.
Jeder Aktivitåtsaussch uss hålt mindestens eine jåhrliche Aktivitåtsversammlung ab, zu der
alle Vereine, die die respektive Aktivitåt betreiben, im Voraus jeweils drei Stimmen und
daruber hinaus jeweils eine Stimme fijr je angefangene 50 Aktivitåtsmitglieder haben.
Eine Aktivitåtsversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens drei Wochen einberufen. Jede Aktivitåtsversammlung ist beschlussfåhig,
ungeachtet der Zahl der erschienenen Delegierten. Nur anwesende Ausschussmitglieder
und Delegierte haben Stimmrecht. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
Auf der jåhrlichen Aktivitåtsversammlung werden Jahres- und Rechenschaftsberichte
vorgelegt, die kommende Arbeit einschl. Haushalt geplant, und Mitglieder fUr den
Ausschuss gewåhlt. ln geraden Jahren werden der Vorsitzende und die Hålfte der
Ausschussmitglieder gewåhlt, in ungeraden Jahren werden der stellve(retende
Vorsitzende und die Ubrige Hålfte der Ausschussmitglieder gewåhlt. lm Ubrigen erstellt
jeder Aktivitåtsausschuss seine eigene Geschåftsordnung.
$ 15 Aufliisung
Die Auflosung der Organisation ist mit 3/4-Mehrheit von zwei aufeinander folgenden
Delegiertenversammlungen zu beschlieBen, zwischen denen mindestens vier und
hochstens acht Wochen liegen.
$ 16 Venarendung der Mittel
Bei Aufl0sung der Organisation oder bei Wegfall steuerbegUnstigter Zwecke fållt das
Vermdgen der Organisation - nach Entscheidung der Delegiertenversammlung - an eine
steuerbeg unstigte dånische Organisation in Siidschleswig, die es unmittelbar und
ausschlieBlich fUr steuerbegunstigte Zwecke in der dånischen Jugend- und Sportarbeit in
S0dschleswig zu verwenden hat.
$ lT lnkrafttreten
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Vollversammlung am 24. November 2012 auf
Christianslyst beschlossen und trat nach Abschluss der Versammlung mit sofortiger
Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wurde die bisherige Satzung vom 22. November 2008
aufgehoben.