Risby UF
Risby UF

Satzung Risby UF

§ 1 Name, Sitz, etc.
Der Name des Vereins ist „Risby Ungdomsforening“, abgekürzt „Risby UF“. Er hat seinen Sitz in Rieseby.
Der Verein ist „Sydslesvigs danske Ungdomsforeninger  e. V.“ (SdU) angeschlossen und erkennt die Satzung des Verbandes an.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die dänische Kinder-, Jugend- und Sportarbeit im Einzugsgebiet der dänischen Schule in Rieseby zu fördern. Darüber hinaus soll der Gebrauch der dänischen Sprache und das Zusammengehörigkeitsgefühl der jungen Menschen zu dem dänischen Bevölkerungsteil in Südschleswig gestärkt werden.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen, durch kulturelle und sportliche Aktivitäten, durch die Ermöglichung der Teilnahme zu kulturellen und sportlichen Aktivitäten anderer Träger sowie dadurch, den Kontakt zu anderen dänischen Vereinen in Südschleswig und Dänemark herzustellen und zu vertiefen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jeder werden, der sich dem Vereinszweck anschließt und diese Satzung anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand zu entscheiden hat. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er einen Grund dafür sieht.  Der Ausschluss muss von der folgenden ordentlichen oder einer außerordentlichen Generalsversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge werden auf der ordentlichen Generalversammlung für jeweils ein Jahr festgesetzt.

§ 6 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jede satzungsmäßig einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der erschienen Mitglieder. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und die nicht im Beitragsrückstand sind. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedoch müssen Vorsitzender, 2. Vorsitzenderund Kassenwart das 18. Lebensjahr vollendet haben und uneingeschränkt rechtsfähig sein.

§ 8 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im ersten Kalendervierteljahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich eingereicht werden und dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Generalsversammlung in Händen sein.
Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung hat mindestens zu enthalten:
Wahl eines Versammlungsleiters
Wahl eines Protokollführers
Bericht des Vorstandes
Vorlage der geprüften Rechenschaft
Entlastung des Vorstandes
Behandlung eingereichter Anträge
Die Arbeit des kommenden Jahres
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Wahlen: In geraden Jahren Vorsitzender und ein Beisitzer. In ungeraden Jahren 2. Vorsitzender, Kassierer und ein Beisitzer.
Wahl neuer Rechnungsprüfer
Eventuelles

§ 9 Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig hält, oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies schriftlich mit begründeter Tagesordnung begehren. Die Einberufung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche erfolgen.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei Beisitzern. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, die dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Der Vorstand hat für die Vertretung des Vereins bei SdU´s Delegiertenversammlungen zu sorgen.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von einer Generalversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Änderungsvorschläge müssen mit der Einberufung zur Generalversammlung verschickt werden.

§ 12 Inaktivität
Sofern der Verein vorübergehend nicht aktiv sein kann, werden Vermögen und Besitz des Vereins bei SdU deponiert, bis er seine Aktivitäten wieder aufnimmt.

§ 13 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der erschienen, stimmberechtigen Mitglieder auf zwei einander folgenden Generalversammlungen dafür stimmen, wovon die zweite frühestens vier Wochen und spätestens acht Wochen nach der ersten stattzufinden hat. Der Vorschlag der Auflösung muss als Tagesordnungspunkt mit der Einberufung zu den Generalversammlungen bekanntgegeben werden,.

§ 14 Verwendung der Mittel
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen Mittel und Besitz des Vereins an „Sydslesvigs danske Ungdomsforeninger e. V.“ zur unmittelbaren und ausschließlichen  Verwendung für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit.

So beschlossen von der ordentlichen Generalversammlung am  17.März 2014 in Rieseby, wodurch die bisherige Satzung aufgehoben ist.

 

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